Helle

Allgemeine Geschäftsbedingungen


des genannten Verkäufers für den Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen

I. Geltungsbereich

Angebote, Bestellungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung der hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
     
Entgegenstehende oder von diesen Bestimmungen abweichende allgemeine oder zusätzliche Vertragsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung. Abweichende Vertragsbedingungen werden dem Verkäufer gegenüber nur wirksam, wenn diese den Änderungen schriftlich zustimmt. Anderenfalls behält sich der Verkäufer die Ablehnung eines Vertragsschlusses vor.
     
Soweit Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind, verbleibt es ausschließlich bei den gesetzlichen Regelungen.

II. Vertragsabschluß

Der Käufer ist an die Bestellung bei Neuwagen 4 Wochen, bei Gebrauchtwagen 10 Tage gebunden.
     
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb der Frist schriftlich bestätigt - maßgebliches Datum: Absendung beim Verkäufer- oder die Lieferung ausgeführt hat. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit mitzuteilen.
     
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
     
Dem Käufer ist eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag, wie z.B. eine Abtretung, nur bei schriftlicher Zustimmung des Verkäufers gestattet.

III.  Preise

Bei Neufahrzeugen versteht sich der Kaufpreis ab Herstellerwerk ohne Skonto und sonstige Nachlässe inkl. Mehrwertsteuer. Überführung und vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet. Beim Kauf von Gebrauchtwagen gilt der vereinbarte Bruttopreis zuzüglich eventueller Sonderleistungen.
     
Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsschlusses gültige Preis des Verkäufers.

Bei der Bestellung von Fahrzeugen deren Lieferzeitraum mehr als 4 Monate beträgt, ist bei Vorliegen eines sachlich berechtigten Grundes eine Preiserhöhung im Rahmen oder zum Ausgleich von Preis- und Kostensteigerungen möglich. Die Preisbindungsfrist für Unternehmen beträgt 6 Wochen.

IV.  Zahlungen/Zahlungsverzug

Der Kaufpreis und die Nebenleistungen sind 10 Tage nach Übergabe des Kaufgegenstandes in bar ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Unberührt davon bleiben einzelvertraglich vereinbarte Zahlungsweisen und Zahlungsziele. Bei Ratenzahlungskauf sind die vereinbarten Zahlungen zum jeweils genannten Teilzahlungstermin fällig.
     
Im Falle des Zahlungsverzuges sind von allen Beträgen vom Fälligkeitstage an Zinsen zu bezahlen. Die Zinsen werden mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für Verbraucher bzw. mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB n.F. berechnet. Weist der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nach, gilt der höhere Zinssatz.
     
Sind zwischen Verkäufer und Käufer Teilzahlungen vereinbart und ist der Käufer eine juristische Person oder ist der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für seine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt, wird die Restschuld zur Zahlung fällig, wenn die Voraussetzungen des § 498 BGB vorliegen. Das gleiche gilt, wenn der Kredit für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Nettokreditbetrag oder Barzahlungspreis ¤ 50.000,00 übersteigt.
     
Die Annahme von Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechseln bedarf der gesonderten Vereinbarung. Sie erfolgt nur erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontspesen sowie alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

V.  Lieferung und Lieferverzug

Liefertermine oder Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich sein. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. Liefertermine/ Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Bei nachträglichen Vertrags- änderungen erfolgt eine Neubestimmmung des Liefertermines/ der Lieferfrist. Kann eine Vereinbarung nicht getroffen werden, gilt Satz 3 entsprechend.
     
Der Käufer kann den Verkäufer beim Kauf von einem Neufahrzeug 6 Wochen, bei einem Kauf von Gebrauchtfahrzeugen 10 Tage nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Neben der Lieferung kann der Käufer dann Ersatz eines Verzugsschadens verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Ist der Käufer eine natürliche Person, bestimmen sich die Rechtsfolgen im Übrigen nach §§ 281, 323 BGB.

Ist der Verkäufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, ist der Anspruch auf Lieferung ausgeschlossen.
     
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit der Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.

Die Käuferrechte ergeben sich aus §§ 281, 323 BGB.

Der Verkäufer haftet in diesem Fall auch für leichte Fahrlässigkeit. Verlangt der Käufer Schadenersatz anstatt Leistung, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des Kaufpreises.
     
Bei unvorhergesehenen Hindernissen, wie z.B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung und Arbeitskonflikte aller Art, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind, tritt Lieferungsverzug nicht ein.
     
Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Verkäufer zu vertreten, wenn sie während eines bereitsvorliegenden Verzuges entstehen.

Die Verkäuferin teilt Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller bald- möglichst mit.
     
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen in Farbton sowie Änderung des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
     
VI.  Abnahme

Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungs- anzeige am vereinbarten Abnahmeort abzunehmen. Nicht abgenommene Kaufgegenstände verbleiben auf Gefahr des Käufers auf dem Verkaufsgelände des Verkäufers.
     
Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige in Rückstand, stehen dem Verkäufer die Rechte aus §§ 281, 323 BGB zu. Die Nachfrist beträgt 14 Tage.
     
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, beträgt dieser sowohl bei Neu- als auch bei Gebrauchtwagen
15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.
     
Macht der Verkäufer von seinen Rechten gem. Ziffer 2. und 3. keinen Gebrauch, kann er nach Ablauf von 14 Tagen über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
     
Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, haftet der Käufer für entstandene Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Regelung - in den Grenzen üblicher Probefahrten nur gegen Vorlage eines in Deutschland gültigen Führerscheines - bis zu einer Entfernung von höchstens 20 km gestattet.

VII.  Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer zustehenden Forderung (Kaufpreis nebst Nebenleistungen) Eigentum des Verkäufers.
     
Ist der Käufer Unternehmer i.S.d. AGB-Gesetzes, bleiben die gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Ansprüche des Verkäufers dessen Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderung des Verkäufers.
     
Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich abgesehen von Notfällen vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
     
Der Käufer verpflichtet sich, die zur etwaigen Geltendmachung der Rechte des Verkäufers aus dem Eigentumsvorbehalt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu nötigen Unterlagen an den Verkäufer auszuhändigen.
     
Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware des Verkäufers hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
     
Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Käufer eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Käufer zustehen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.

Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart sind die Leistungen der Vollkaskoversicherung in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden.

VIII.  Gewährleistung

Für den Verkauf von gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistung 1 Jahr. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
     
Für den Verkauf neuer Waren beträgt die Gewährleistung 2 Jahre. Ist der Verkäufer Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, beschränkt sich die Dauer der Gewährleistungsfrist auf 6 Monate.
     
Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegen- standes verursachten Schäden (Nachbesserung).
     
Wenn ein Fehler nicht beseitigt werden kann, für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind oder die Nachbesserung im Sinne des § 440 Satz 2 BGB fehlgeschlagen ist, stehen dem Käufer die Rechte aus § 437 BGB zu.

Macht der Käufer Schadensersatz statt der Leistung geltend und ist der Kunde Verbraucher, beschränkt sich der Schadensersatz bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des Kaufpreises.

Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, schuldet der Verkäufer Schadensersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er nicht für atypische und nicht vorhersehbare Schäden.
     
Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
     
Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz anstatt Leistung unberührt.

IX. Haftung

Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht haben.

Die Haftung des Verkäufers ist bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung besteht nur, soweit der Schaden Leistungen von Versicherungen übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung für den Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Die Haftung beschränkt sich dabei der Höhe nach auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt wird ein möglicher entgangener Gewinn und Wageninhalt.

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer unbeschränkt.
     
Die Rechte des Käufers aus Gewährleistung gemäß Abschnitt 8 bleiben unberührt.
     
Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind abschließend in Abschnitt 5 geregelt.
     
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, anzuzeigen, oder diese vom Verkäufer aufnehmen zu lassen.
     
Die Haftung des gesetzlichen Vertreters, von Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers gegenüber dem Käufer wird, außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
  
X.  Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist für die Lieferung des Kaufgegenstandes wie für alle gegenseitigen Ansprüche der Sitz des Verkäufers.
     
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

XI. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner führen insofern eine Regelung herbei, die in rechtlich zulässiger Weise dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder lückenhaften Klausel am meisten entspricht.

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